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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 19.07.2005
Aktenzeichen: 4 Ta 157/05
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
Aktenzeichen: 4 Ta 157/05
Entscheidung vom 19.07.2005
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 21.04.2005 in der Form des Beschlusses vom 16.06.2005 unter Zurückweisung der Beschwerde und unter Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird auf 3.594,24 € und für den Vergleich auf 4.040,24 € festgesetzt.
2. Die Kosten der Beschwerde haben die Beschwerdeführer zu tragen.
Gründe:
I.
Im Ausgangsverfahren klagte die Klägerin gegen eine ordentliche Arbeitgeberkündigung vom 28.10.2004. Sie war seit 01.02.2004 bei der Beklagten beschäftigt. Die Klägerin gab in der Klage ein monatliches Bruttoentgelt von 915 € an, in einer späteren Klage auf Vergütung aus Annahmeverzug rechnet sie eine monatliche Bruttovergütung von 998,40 € aus. Ausweislich der Zahlenangaben im Arbeitsvertrag ergäbe sich ein monatlicher Bruttoverdienst von 1.146,81 €. Mit der Klage verfolgte die Klägerin die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde, die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht und für den Fall des Obsiegens die Weiterbeschäftigung. Mit Klageerweiterung vom 28.02.2005 hat sie Lohnfortzahlungsansprüche aus Annahmeverzug für die Zeit vom 13.11.2004 bis einschließlich 31.01.2005 in Höhe von insgesamt 2.595,84 € klageweise geltend gemacht. Im Termin einigten sich die Parteien, sie regelten dabei ebenfalls einen noch anhängigen Rechtsstreit, dessen Gegenstandswert 446 € beträgt.
Das Arbeitsgericht hat nach Anhörung zunächst den Wert des Streitgegenstands für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf 3.344 € festgesetzt. Hierzu hat es den Klageantrag zu 1) mit zwei Monatsgehältern á 915 € bewertet, den Klageantrag auf allgemeine Feststellung mit 0 €, den Klageantrag auf Weiterbeschäftigung mit 915 € aus den Annahmeverzugsansprüchen lediglich 599 € eingesetzt.
Nach Anhörung wurde der Gegenstandswert auf 3.344 € festgesetzt. Gegen den am 22.04.2005 zugegangenen Beschluss haben die Beschwerdeführer am 25.04.2005 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie sind der Auffassung, der sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende Bruttostundenlohn von 1.146,81 € müsse Berücksichtigung finden.
Durch Beschluss vom 16.06.2005 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde teilweise abgeholfen und den Gegenstandswert auf 3.393 € festgesetzt und für den Vergleich auf 3.839 €. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgehend vom Monatsverdienst von 998 € die Klageanträge auf Feststellung bewertet und den Streitwert für den Klageantrag zu Ziffer 6 auf eine anteilige Monatsvergütung in Höhe von 399 € bemessen.
Im Übrigen hat es der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerdeführer erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführer hat nur zum Teil Erfolg. Lediglich soweit der Klageantrag zu Ziffer 6 mit 399 € berechnet wurde, kann die Beschwerdekammer der arbeitsgerichtlichen Entscheidung nicht folgen.
Der Gegenstandswert richtet sich nach dem wahren wirtschaftlichen Wert, welcher mit der Klage verfolgt wird. Dieser bestimmt sich bei Klagen, die ein Arbeitnehmer aktiv führt, nach dessen Angaben. Die Klägerin selbst hat für den wirtschaftlichen Wert ihres Arbeitsverhältnisses lediglich eine Vergütung von 998,40 € errechnet. Unabhängig davon, ob diese Vergütung der vertraglichen Vereinbarung bestand, hat die Klägerin ihrem Arbeitsverhältnis einen höheren wirtschaftlichen Wert nicht zugemessen, daher ist dieser auch für die Wertberechnung bestimmend. Insbesondere, weil sie aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis keine höhere Monatsvergütung als 998,40 € geltend macht. Es kam nicht darauf an, ob der ursprüngliche Arbeitsvertrag einvernehmlich von den Parteien mit geänderten Konditionen durchgeführt wurde. Ausgehend von einem Monatsgehalt von 998,40 € ergibt sich die vom Arbeitsgericht zutreffend vorgenommene Berechnung, dass der Feststellungsantrag mit zwei Monatsgehältern, das sind 1.996,80 € angesetzt wird und der Klageantrag auf Weiterbeschäftigung mit einem Monatsgehalt, das sind 998,40 €.
Aus der Klage auf Weiterbeschäftigung verbleibt ein wirtschaftlich nicht mit der Feststellung identischer Teil von 599,04 €. Dieser ergibt sich unschwer daraus, dass die Klägerin zwei volle Monatsvergütungen eingeklagt hat und für einen anteiligen Monat eine Vergütung von 599,04 €. Es ist nicht ersichtlich, woraus das Arbeitsgericht entgegen seiner ursprünglichen Berechnung nunmehr eine um annähernd 200 € niedrigere Vergütung angesetzt hat. Insgesamt ergibt sich somit für das Verfahren ein Gegenstandswert von 3.594,24 €. Für den Vergleich war ein Mehrwert von 446 € zu Grunde zu legen.
Die weitergehende Beschwerde der Beschwerdeführer musste erfolglos bleiben.
Da die Beschwerde nur zu einem geringen Teil erfolgreich war, hat die Beschwerdekammer davon abgesehen, eine Entscheidung gem. Anlage 1 zum GKG Nr. 8613 zu treffen, wonach die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte zu ermäßigen oder zu bestimmen ist, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. Billiges Ermessen erfordert es nicht, von dem Ansatz der Gerichtsgebühr abzuweichen.
Da im Verfahren zur Gegenstandswertbestimmung die 3. Instanz nicht eröffnet ist, erübrigt sich eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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